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Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform


  1. Der Verein führt den Namen Hundefreunde Hochspeyer und hat seinen Rechtssitz in Hochspeyer. Er wurde am 07.07.1996 gegründet und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen.

  2. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband (swhv).

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung - Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke -.


§ 2 - Zweck und Aufgabe des Vereins


  1. Der Verein bezweckt die Förderung des Hundesports.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt sich der Verein nachstehende Aufgaben:


  1. Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde in allen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an allen hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.

  2. Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und unterliegt sportlichen Grundsätzen.

  3. Der Verein unterstützt und berät alle Hundehalter seines Einzugsgebietes entsprechend seinen Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen.

  4. Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes .

  5. Vor allem Jugendliche sind in wirkungsvoller Weise an die hundesportliche Arbeit und an die sportlichen Grundsätze heranzuführen. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinsjugendordnung selbst.


§ 3 - Mitgliedschaft


  • Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern . Jede geschäftsfähige , unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Gewerbsmäßige Hundeabrichter oder Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen .

  • Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß . Eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich .

  • Die Mitgliedschaft endet durch:


a) Ableben

b) Freiwilligen Austritt

c) Streichung

d) oder Ausschluß


Die freiwillige Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.


  • Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Anmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört besonders die Verweigerung der Beitragszahlung.

  • Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt bei:a) Schädigung der Vereinsinteressen -b) Wenn ein Mitglied sich durch beleidigende Äußerungen sowie ungebührliches Benehmen anderen Mitgliedern gegenüber , sowie gegen Leistungsbewerter , Lehrpersonal und Gästen verfehlt -c) Ungebührliches Verhalten auch bei hundesportlichen Veranstaltungen , die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vereins liegen.

  • Die Vereinsleitung kann weiterhin Ordnungsmaßnahmen entsprechend §8, 4b) bis f) beschließen. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Stimmenmehrheit. Der Ausgetretene oder Ausgeschlossene geht aller Ansprüche an den Verein verlustig. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen Beschwerde beim Schiedsgericht des Vereins zu. Dieses entscheidet nach Prüfung aller Fakten, Beweismittel und Schriftsätze endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen . Die Beschwerde muß innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlußbeschlusses erfolgen.


§ 4 - Ehrenmitglieder


Auf Vorschlag des Ausschusses können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder und anerkennen die Vereinssatzung .

Gleiches gilt für langjährige Vorsitzende des Vereins, die zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden können.


§ 5 - Beiträge


Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu leisten, der bei Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag von Ausschuß oder der Mitglieder festgelegt. Die Wirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses kann erst im nachfolgenden Geschäftsjahr wirksam werden.


Ehepaare oder Ehepaare mit Kindern können eine Familienmitgliedschaft eingehen. Auch der Familienbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Rechtsstatus des ordentlichen oder jugendlichen Mitglieds wird hierbei nicht verändert .


§ 6 - Vereinsleitung


Die Vereinsleitung besteht aus:

1. dem Vorstand

2. dem Ausschuß


Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins entsprechend §26 BGB.


Der Ausschuß besteht aus:

a) Schriftführer

b) Kassierer

c) Ausbildungsleiter

d) Jugendleiter

e) Übungsleiter für Fachbereiche

f) Platzwart


Vorstand und Ausschuß tagen gemeinsam .


Vorstand und Ausschuß werden in der Hauptversammlung in 3-jährigem Turnus gewählt. Die Wahl erfolgt offen. Bei mehreren Vorschlägen wird geheim abgestimmt.


Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschußmitglied aus, so werden die Geschäfte von dessen Stellvertreter wahrgenommen . Ist ein Stellvertreter nicht vorhanden oder verhindert , so kann die Vereinsleitung bis zur nächst folgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.


Aufgaben der Vereinsleitung


Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Auch die Versammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem Ausschuß einberufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse. Er kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschußmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden .


Der 2. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu

vertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, daß er von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem         1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des 1.Vorsitzenden .


Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene oder größere Ausgaben müssen durch den Ausschuß genehmigt werden. Der Ausgaberahmen des Kassierers und des 1. Vorsitzenden wird durch einen Ausschußbeschluß geregelt. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung durch 2 von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse der Hauptversammlung die Entlastung des Kassierers empfehlen.


Der Ausbildungsleiter koordiniert den Übungsbetrieb und wirkt selbsttätig mit. Zu seiner Unterstützung werden vom Ausschuß oder der Mitgliederversammlung Übungsleiter eingesetzt, die in den einzelnen Sportbereichen tätig sind. Für jeden Teilnehmer am Sport- und Ausbildungsbetrieb ist eine der Eignung entsprechende Prüfung anzustreben. Die hundesportliche Arbeit muß sich an den vom swhv oder an den vom angeschlossenen Verband herausgegebenen Richtlinien orientieren.


Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen und auch von diesen bei der Hauptversammlung gewählt. Seine Aufgaben sind in der Jugendordnung des Vereins festgehalten.


§ 7 - Versammlungen der Mitglieder


Die Versammlungen bestehen aus:

a) der Jahreshauptversammlung

b) der außerordentlichen Hauptversammlung

c) den Mitgliederversammlungen


Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet nach Beendigung des Geschäftsjahres statt und muß spätestens im 1. Quartal des folgenden Jahres abgehalten werden . Sie muß mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden .


Anträge der Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Satzungsänderungen sind 3/4 der Stimmen notwendig. Jugendliche ab 15 Jahren sind in den Versammlungen stimmberechtigt, für jüngere kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen . ln der Jugendselbstverwaltung sind alle Jugendlichen ab 10 Jahren stimmberechtigt.


Die Hauptversammlung hat neben den Wahlen für die Vereinsleitung auch die Wahl von 2 Kassenprüfern vorzunehmen , diese dürfen dem Ausschuß nicht angehören. Ebenfalls wählt die Hauptversammlung ein Schiedsgericht , welches aus 3 Mitgliedern und 1 Ersatzmitglied besteht. Das älteste Mitglied führt den Vorsitz. Eine Zugehörigkeit zur Vereinsleitung ist ebenfalls ausgeschlossen.


Eine außerordentliche Hauptversammlung muß stattfinden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies fordert oder der Ausschuß bei einem entsprechenden Anlaß einen diesbezüglichen Beschluß faßt. Hierzu muß schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen werden.


Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Es können hierbei Anträge beraten und beschlossen werden .


Alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig . Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.


Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben :

a) Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung

b) Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes und Ausschusses verbunden mit der Annahme des Kassenberichts

d) Neuwahlen in 3-jährigem Turnus

e) Beschluß über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

f) Beschluß über gestellte Anträge

g) Beschluß über Satzungsänderungen


Zur Änderung anstehende Satzungspunkte sind mit der, bei der Einladung versandten Tagesordnung, anzugeben.


§ 8 - Schiedsgericht


  1. Das Schiedsgericht wird entsprechend §7 gewählt und setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.

  2. Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Vereinsleitung, zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern des Vereins, sowie für Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern, sofern sich die Streitigkeit auf Belange der hundesportlichen Arbeit bezieht und ein Beschluß der Vereinsleitung beansprucht wurde.

  3. Das Schiedsgericht wird entweder als Berufungsinstanz für von der Vereinsleitung verhängte Vereinsstrafen tätig, oder auf Antrag eines Mitglieds der Vereinsleitung, oder eines Vereinsmitglieds, sofern dieses seine Mitgliedsrechte im Verein gefährdet sieht.

  4. Das Schiedsgericht kann folgende Entscheidungen treffen:

a) Die Feststellung, daß es für den Streitfall nicht zuständig ist

b) Erteilung einer Auflage an ein Mitglied oder an die Vereinsleitung

c) Verwarnung

d) Verweis

e) Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im Verein auszuüben

f) Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß auf Dauer


§ 9 - Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einem rechtswirksamen Auflösungsbeschluß ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 10 - Schlußbestimmungen


Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.10.96 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen. Der Vorstand wurde beauftragt, umgehend die notwendigen Schritte zur Eintragung ins Vereinsregister zu veranlassen . 

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